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Die Satzung |
§
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen - KONTRASTE e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Zwickau.
3. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau eingetragen
werden
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Mittelverwendung und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der
Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland (§52ff.AO) in der
jeweils
endgültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist:
- die Förderung und Unterstützung des künstlerischen Potentials
Jugendlicher als
soziale Integration und zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit,
Flexibilität
und des Selbstbewusstseins als soziale Kompetenz, die für eine
langfristige
Lebensperspektive innerhalb der Gesellschaft notwendig ist;
- Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kunst und Kultur
- Förderung und Entwicklung sinnvoller Infrastrukturen zwischen freien
und
öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, die dem Anliegen ganzheitlicher
Präventionsarbeit im Bereich der Jugendhilfe und ebenso der
Schadensbegrenzung und Prävention im Bereich des unerlaubten Graffiti-
Sprühens gerecht wird;
- Förderung von Selbstorganisationspotentialen, die im Hinblick auf
spätere
Berufsziele, Jugendliche für ihre weitere zukunftsfördernde
Entwicklung als
Wegweiser dienen soll;
- Förderung junger Talente im Bereich der bildenden Kunst ;
- Befähigung junger Menschen, Kritikfähigkeit,
Entscheidungsfähigkeiten sowie
eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- überregionale Städtevernetzung insbesondere auf dem Gebiet der
Graffitikunst;
- Einrichtung eines flexiblen Ausstellungsbereiches für alternative
Jugendkunst zur
Präsentation von Werken junger talentierter Künstler;
- Bildung einer Anlaufstelle für Graffitisprüher (legal und illegal)
als Hilfe und
Unterstützung in ihren Heimatstädten durch Kontaktvermittlung zu
Behörden oder
in andere Träger der freien Jugendhilfe;
- weiterer Ausbau der Akzeptanz und Toleranz von Graffiti in der
Bevölkerung;
- Suche nach legalen Wänden für Graffiti in Zwickau und anderen
Städten;
- Mitwirkung in Koordinationsgruppen, Fachgremien und Dachverbänden,
die sich
dem Anliegen des Vereins widmen;
- Hilfe nach Straftaten (Täter/Opferausgleich) sowie die Möglichkeit
der Ableistung
von Arbeitsstunden;
- Förderung eines multikulturellen Austausches unter Vorbildwirkung in
der Graffitiszene;
- Diskussionsrunden und Projektarbeit mit Schulklassen in
Zusammenarbeit mit
Schulen der Region sowie Mitwirkung bei Veranstaltungen im Bereich von
Kunst und Kultur
- Erstellen von Plakaten und Flyern sowie Dokumentationen durch
Jugendliche, die sich im
Bereich der Medien profilieren möchten;
4. Der Verein hat das Recht, zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen
Zwecke
Zweckbetriebe zu gründen und sich an satzungsgemäßen gemeinnützigen
Vorhaben,
Unternehmen und Organisationen zu beteiligen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die
satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die seine Ziele
und Zweckbestimmung unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
mit einfacher
Mehrheit. Die Aufnahme ist jederzeit durch einen formlosen
schriftlichen Antrag, beim
Vorstandsvorsitzenden, möglich.
3. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist zum Ende des
Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer
Frist von vier Wochen.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Ziele und Interessen des
Vereins in schwerer
Weise verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, oder durch
Inaktivität dessen Autorität
und Zielsetzung bewusst untergräbt, kann es auf Beschluss des
Vorstandes
ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen Mitglied muß vor der
Beschlußfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. einer Stellungnahme gegeben
werden.
5. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach
Eingang der schriftlichen Information Widerspruch eingelegt werden,
über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet..
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Beiträge
werden als Jahresbeitrag jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des
Geschäftsjahres entrichtet.
Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Geschäftsführer.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens
35 Prozent der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorsitzenden des
Vereins unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen
bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum
des
Poststempels.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan, ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern gemäß dieser Satzung
keine andere
Zuständigkeit bestimmt wird.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit
des Vorstandes
und den Jahresfinanzbericht entgegen und entscheidet darüber durch
Beschluss mit
einfacher Mehrheit.
Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand
berufenen Gremium des Vereins angehören dürfen, noch in einem
hauptamtlichen
Arbeitsverhältnis zum Verein stehen dürfen, bzw. eine
Wirtschaftprüfungsinstitution, um
die einschließlich des Jahresberichts und des Jahresfinanzberichts zu
prüfen und die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Entlastung des Vorstandes;
b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, welche
auf den Einladungen
zur Mitgliederversammlung vorher schriftlich angekündigt werden muss;
c) den jährlichen Finanzplan des Vereins, der dem Vorstand vorgelegt
wird;
d) Satzungsänderungen
e) die Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig
anerkannt, ohne das Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Vereinsmitglieder genommen
wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Berechtigt zur Einbringung von Anträgen an die
Mitgliederversammlung sind:
a) der Vorstand
b) die Mitglieder des Vereins
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden
und zwei
weiteren Vorstandsmitgliedern ( Schriftführer und Kassenwart ). Der
Geschäftsführer der
Geschäftsstelle des Vereins gehört dem Vorstand mit beratender Stimme
an.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite
Vorsitzende sowie
zwei weitere Vorstandsmitglieder. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei
Verhinderung des
Vorsitzenden und die beiden weiteren Vorstandsmitglieder nur bei
Verhinderung des
Vorsitzenden sowie des zweiten Vorsitzenden zur Vertretung des
Vereines berechtigt
sind.
3. Der Vorstand richtet zur Erledigung der laufenden
Verwaltungsaufgaben eine
Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers ein, dessen
Stellung und Aufgaben
in einem Geschäftsführervertrag festgelegt werden. Die Bestellung des
Geschäftsführers
erfolgt durch den Vorstand und ist in der Mitgliederversammlung
bekannt zugeben
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt,
wobei der Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang bestimmt wird. Die
Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die gewählten Vorstandsmitglieder
bleiben nach
Abschluss ihrer Amtsperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt wurden.
5. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er ist für
die Lösung aller Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und
den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung ergeben.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
- Werbung und Aufnahme neuer Mitglieder;
- Ausarbeitung des Jahresberichts; Prüfung des Jahresfinanzberichts
und des Entwurfs des
Finanzplanes für das jeweils folgende Geschäftsjahr;
- Beschluss und Bestätigung von Maßnahmen zur Förderung und
Fortbildung der
Mitglieder;
- Bestellung des Geschäftsführers;
- Bestätigung der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle;
- Bestätigung von Personalentscheidungen;
- Beschluss über Gründung von Zweckbetrieben entsprechend §2 Pkt. 4.
6. Die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal pro Monat,
mindestens jedoch achtmal
pro Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw.
durch ein vom
Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied in Abstimmung mit dem
Geschäftsführer.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienen
Vereinsmitglieder
erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt
werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer
der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der
in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung
gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
Verein für Jugendgerichts- und Bewährungshilfe Zwickau e.V., der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
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Der Kontraste e.V. ist
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Kontraste e.V. © 2009 |
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