Kontraste e.V. – Kunst- und Kulturprojekte in Zwickau
     
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Kontraste e.V. –  KUNSTPROJEKTE IN ZWICKAU
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Die Satzung

Kontraste e.V. –  KUNSTPROJEKTE IN ZWICKAU § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen - KONTRASTE e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Zwickau.
3. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau eingetragen werden
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Mittelverwendung und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland (§52ff.AO) in der jeweils
endgültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist:
- die Förderung und Unterstützung des künstlerischen Potentials Jugendlicher als
soziale Integration und zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität
und des Selbstbewusstseins als soziale Kompetenz, die für eine langfristige
Lebensperspektive innerhalb der Gesellschaft notwendig ist;
- Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kunst und Kultur
- Förderung und Entwicklung sinnvoller Infrastrukturen zwischen freien und
öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, die dem Anliegen ganzheitlicher
Präventionsarbeit im Bereich der Jugendhilfe und ebenso der
Schadensbegrenzung und Prävention im Bereich des unerlaubten Graffiti-
Sprühens gerecht wird;
- Förderung von Selbstorganisationspotentialen, die im Hinblick auf spätere
Berufsziele, Jugendliche für ihre weitere zukunftsfördernde Entwicklung als
Wegweiser dienen soll;
- Förderung junger Talente im Bereich der bildenden Kunst ;
- Befähigung junger Menschen, Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeiten sowie
eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- überregionale Städtevernetzung insbesondere auf dem Gebiet der Graffitikunst;
- Einrichtung eines flexiblen Ausstellungsbereiches für alternative Jugendkunst zur
Präsentation von Werken junger talentierter Künstler;
- Bildung einer Anlaufstelle für Graffitisprüher (legal und illegal) als Hilfe und
Unterstützung in ihren Heimatstädten durch Kontaktvermittlung zu Behörden oder
in andere Träger der freien Jugendhilfe;
- weiterer Ausbau der Akzeptanz und Toleranz von Graffiti in der Bevölkerung;
- Suche nach legalen Wänden für Graffiti in Zwickau und anderen Städten;
- Mitwirkung in Koordinationsgruppen, Fachgremien und Dachverbänden, die sich
dem Anliegen des Vereins widmen;
- Hilfe nach Straftaten (Täter/Opferausgleich) sowie die Möglichkeit der Ableistung
von Arbeitsstunden;
- Förderung eines multikulturellen Austausches unter Vorbildwirkung in der Graffitiszene;
- Diskussionsrunden und Projektarbeit mit Schulklassen in Zusammenarbeit mit
Schulen der Region sowie Mitwirkung bei Veranstaltungen im Bereich von Kunst und Kultur
- Erstellen von Plakaten und Flyern sowie Dokumentationen durch Jugendliche, die sich im
Bereich der Medien profilieren möchten;
4. Der Verein hat das Recht, zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke
Zweckbetriebe zu gründen und sich an satzungsgemäßen gemeinnützigen Vorhaben,
Unternehmen und Organisationen zu beteiligen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele
und Zweckbestimmung unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Die Aufnahme ist jederzeit durch einen formlosen schriftlichen Antrag, beim
Vorstandsvorsitzenden, möglich.
3. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerer
Weise verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, oder durch Inaktivität dessen Autorität
und Zielsetzung bewusst untergräbt, kann es auf Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen Mitglied muß vor der Beschlußfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. einer Stellungnahme gegeben werden.
5. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Eingang der schriftlichen Information Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet..

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Beiträge werden als Jahresbeitrag jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres entrichtet.
Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Geschäftsführer.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 35 Prozent der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des
Vereins unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern gemäß dieser Satzung keine andere
Zuständigkeit bestimmt wird.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vorstandes
und den Jahresfinanzbericht entgegen und entscheidet darüber durch Beschluss mit
einfacher Mehrheit.
Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium des Vereins angehören dürfen, noch in einem hauptamtlichen
Arbeitsverhältnis zum Verein stehen dürfen, bzw. eine Wirtschaftprüfungsinstitution, um
die einschließlich des Jahresberichts und des Jahresfinanzberichts zu prüfen und die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Entlastung des Vorstandes;
b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, welche auf den Einladungen
zur Mitgliederversammlung vorher schriftlich angekündigt werden muss;
c) den jährlichen Finanzplan des Vereins, der dem Vorstand vorgelegt wird;
d) Satzungsänderungen
e) die Auflösung des Vereins

5. Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt, ohne das Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder genommen
wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Berechtigt zur Einbringung von Anträgen an die Mitgliederversammlung sind:
a) der Vorstand
b) die Mitglieder des Vereins

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und zwei
weiteren Vorstandsmitgliedern ( Schriftführer und Kassenwart ). Der Geschäftsführer der
Geschäftsstelle des Vereins gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende sowie
zwei weitere Vorstandsmitglieder. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden und die beiden weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden sowie des zweiten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereines berechtigt
sind.
3. Der Vorstand richtet zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine
Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers ein, dessen Stellung und Aufgaben
in einem Geschäftsführervertrag festgelegt werden. Die Bestellung des Geschäftsführers
erfolgt durch den Vorstand und ist in der Mitgliederversammlung bekannt zugeben
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt,
wobei der Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang bestimmt wird. Die Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach
Abschluss ihrer Amtsperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden.
5. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist für
die Lösung aller Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung ergeben.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
- Werbung und Aufnahme neuer Mitglieder;
- Ausarbeitung des Jahresberichts; Prüfung des Jahresfinanzberichts und des Entwurfs des
Finanzplanes für das jeweils folgende Geschäftsjahr;
- Beschluss und Bestätigung von Maßnahmen zur Förderung und Fortbildung der
Mitglieder;
- Bestellung des Geschäftsführers;
- Bestätigung der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle;
- Bestätigung von Personalentscheidungen;
- Beschluss über Gründung von Zweckbetrieben entsprechend §2 Pkt. 4.
6. Die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal pro Monat, mindestens jedoch achtmal
pro Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. durch ein vom
Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied in Abstimmung mit dem Geschäftsführer.

§ 9 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder
erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Jugendgerichts- und Bewährungshilfe Zwickau e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

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